Satzung der PIAGET Forschungsgemeinschaft
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein trägt den Namen „PIAGET Forschungsgemeinschaft e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes zu verwenden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 3 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung.
Es führt in diesem Rahmen frei gewählte Forschungsprojekte durch und unterstützt Forscher und Wissenschaftler bei der Ausführung Ihrer Aufgaben.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Errichtung, Koordination und Vernetzung der PIAGET Forschungsinstitute, deren Wissenschaftszentren und ähnlichen Einrichtungen,
b) Errichtung und Unterhalt von Hilfseinrichtungen, Verbänden, Vereinen oder sonstige Organisationen, die angewandte Forschung betreiben, die wissenschaftliche Arbeit unterstützen oder andere Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks wahrnehmen,
c) Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene,
d) Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Praxis,
e) sowie Beschaffung von Fördermitteln und öffentlicher Gelder zur Erfüllung des Vereinszwecks.
4) Der Verein trägt durch Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Tagungen, Beratungsaufgaben, Studien und Fachpublikationen, Erstellung von Lehr-/Lernmaterialien, durch die Vermittlung und Begleitung von Praktika, Organisation und Unterstützung nationaler und internationaler Austausch-, Weiterbildungs- und Kooperationsprogramme sowie durch spezifische Dienstleistungen zur Verbesserung der Wissenschaftskommunikation bei. Der Verein fördert alle Maßnahmen, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.
5) Weiterer Gegenstand und Zweck des Vereins ist die Errichtung einer Akademie für Absolventen aus Hochschulen und Universitäten sowie der beruflichen Weiterbildung unter Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse aus den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen der PIAGET Forschungsgemeinschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt.
2) Ein ordentliches Mitglied ist mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten ausgestattet.
3) Ein förderndes Mitglied unterstützt den Verein finanziell und ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen.
4) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins herausragende Verdienste erworben hat.
5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand gemäß der Geschäftsordnung des Vereins.
6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
7) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende.
8) Bei einem schwerwiegenden Verstoß eines Mitglieds gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand dessen Ausschluss mit sofortiger Wirkung beschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ohne aufschiebende Wirkung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
9) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein Mitglied endgültig aus dem Verein ausschließen.
§ 5 Organe
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Kuratorium
c) der Vorstand
d) der Geschäftsführer.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen (Jahreshauptversammlung).
3) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für geboten hält. Er muss dies innerhalb von drei Monaten tun, wenn eine Mehrheit des Vorstands oder mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller ordentlichen Vereinsmitglieder kann die Ladungsfrist verkürzt werden, die Einladung auch auf elektronischen Weg erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
5) Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung sind unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse außer in Sachen Satzungsänderung und Vereinsauflösung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann durch eine schriftliche Bestätigung an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Damit gilt dieses im Sinne von anwesenden Stimmberechtigten als anwesend. Auf ein Vereinsmitglied dürfen auf diesem Wege nicht mehr als drei Stimmen übertragen werden. Förder- und Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder des Kuratoriums besitzen lediglich Rederecht.
6) Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung die Mitgliederversammlung im Sinne einer Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so kann der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereins-mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8) Der Jahreshauptversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem von ihm berufenen Gremium angehören, auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
9) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands.
10) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Erhebung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe.
11) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
§7 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die vom Vorstand berufen werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Kuratorium angehören.
2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Vereins bei der Erfüllung seiner Aufgaben
b) Beratung der Organe des Vereins
c) Repräsentation des Vereins in Medien und Publikationen
d) Gewährleistung der wissenschaftlichen Qualität der im Vereinszweck festgelegten Aufgaben.
3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
4) Das Kuratorium soll möglichst einmal pro Geschäftsjahr zu einer gemeinsamen Sitzung vom Vorstand einberufen werden.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne von nach § 26 BGB aus dem Vorsitzenden („Präsident“) einem stellvertretenden Vorsitzenden („Vizepräsident“), sowie einem Finanzvorsitzenden („Schatzmeister“).
2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand kann einen Vorstandsbeauftragten bestellen, der die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gegenüber der Geschäftsführung und den Vereinsangestellten überwacht und durchsetzt.
4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt des Vorstandsbeauftragten endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
6) Der Beschlussfassung durch den Vorstand unterliegen:
a) Beschlussfassung über den Entwurf des Wirtschaftsplans zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
b) Aufnahme von Darlehen
c) Genehmigung zum Abschluss von Verträgen, deren Laufzeit über ein Haushaltsjahr hinausgeht
d) Ausgaben und Vertragsabschlüsse, die einen Gegenwert von €1000,00 übersteigen, benötigen einen einstimmigen Vorstandsbeschluss.
e) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.
f) Gewährung von Unterstützungen an die Beschäftigten des Vereins.
7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen oder wenn mindestens 50% der Mitglieder die Einberufung verlangen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei der Vorsitzende bei Stimmengleichheit über zwei Stimmen verfügt. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 10 Geschäftsführung
1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer als besonderes Organ im Sinne des § 30 BGB bestimmen.
2) Der Geschäftsführer hat alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes des Vereins anfallenden Arbeiten zu erledigen. Er vertritt hierbei den Verein einzeln. Weitere Pflichten ergeben sich aus einem durch den Vorstand aufgestellten Aufgabenkatalog
3) Der Geschäftsführer hat sich bei der Erledigung der in Abs. 2 genannten Aufgaben an die Satzung sowie innerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes zu halten. Er hat die Geschäfte des Vereins mit aller Sparsamkeit zu führen und sämtliche rechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu beachten. Er ist verpflichtet, Ausgaben nur im Rahmen des Haushaltsplanes und der Satzung zu tätigen. Sollen Ansätze im Haushaltsplan überschritten werden, ist der Geschäftsführer verpflichtet, hierzu einen Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
4) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ordnungsgemäß über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, den Jahresabschluss zu erstellen und den Geschäftsbericht zu fertigen.
§ 11 Finanzen
1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von privaten Spenden, öffentlichen Zuschüssen und den sonstigen im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Dienstleistungen.
2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Vermögensübergang
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband leadventures, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der KMU-Forschung zu verwenden hat.
§ 13 Tag der Feststellung der Satzung
Diese Satzung ist am 01.08.2013 von der Mitgliederversammlung festgestellt worden und tritt sofort in Kraft.